Reicht die Angabe eines Pseudonyms im Impressum aus?

01. Okt 2022 Lesezeit: 2 Min.

Reicht die Angabe eines Pseudonyms im Impressum aus?
Reicht die Angabe eines Pseudonyms im Impressum aus?

Reicht die Angabe eines Pseudonyms im Impressum oder muss zwangsweise der bürgerliche Name angegeben werden?

Ein kleiner Disclaimer vorab: Da wir keine Anwälte sind, dürfen wir an dieser Stelle keine Rechtsberatung geben. Wende dich im Zweifel immer an einen Anwalt.

Uns erreichen immer wieder Zuschriften, die danach fragen, ob die Angabe eines Pseudonyms im Impressum ausreicht, um rechtlich auf der sicheren Seite zu stehen.  Als 2007 das Impressum für alle nicht ausschließlich privat betriebenen Seiten zur Pflicht wurde, war der Aufschrei in der Netzgemeinde groß. Vom Ende der Anonymität im Web, von großen Abmahnwellen und einem diffusen Paragrafendschungel war damals die Rede.

Pseudonymservice als Option?

Eine Möglichkeit, die Anonymität trotz der Pflicht zum Impressum aufrechtzuerhalten, wäre da doch das Nutzen eines Pseudonyms, oder? Immerhin gibt es im Netz einige Anbieter, die einen sogenannten „Pseudonymservice“ anbieten. Das ist kurz gesagt eine meist kostenpflichtige Dienstleistung, die sich mit ihrer anstatt mit deiner Anschrift in deinem Impressum verewigt und vertraglich zusichert, die an dich gerichtete Post an dich weiterzuleiten. Das wären wirklich zwei Fliegen mit einer Klappe: Korrektes Impressum nach Telemediengesetz und Rundfunkstaatsvertrag und gleichzeitiges Wahren der Anonymität.

Aber ist das wirklich so einfach? Um es direkt zu sagen: Nein. So einfach ist es nicht und das Nutzen eines solchen Service kann im doppelten Sinne eine Geldverbrennungsmaschine sein. Zum einen zahlst du für eine Dienstleistung, die dich nicht schützt und zum anderen zahlst du im Zweifelsfall auch noch die Ordnungsstrafe für dein fehlerhaftes Impressum (plus die daraus resultierenden Anwaltskosten). Der Teufel liegt nämlich im Detail: Paragraf 5 des Telemediengesetzes schreibt vor, dass im Impressum eine natürliche Person als Verantwortlicher benannt wird.

Ein Pseudonymservice ist aber zum einen keine natürliche Person und zum anderen nicht verantwortlich für die Inhalte deiner Website. Zudem muss die Adresse an sich ladungsfähig sein, das Versprechen eines kommerziellen Anbieters, die Post schon an deine ladungsfähige Adresse weiterzuleiten, hat vor Gericht keinerlei Relevanz.

Kann ich einen Künstlernamen angeben?

Eine Möglichkeit zur Wahrung der Anonymität trotz Impressum besteht eventuell aber doch noch: Das entsprechende Zauberwort heißt Künstlername. Das mag auf den ersten Blick das Gleiche sein wie ein Pseudonym, ist es rechtlich gesehen aber eben nicht. Ein Künstlername kann im Gegensatz zum Pseudonym seit November 2020 wieder in die Ausweisdokumente eingetragen und damit offiziell werden.

Allerdings sieht die Rechtsprechung auch diese Möglichkeit als umstritten an. Es gab in der Vergangenheit durchaus Urteile, die das Verwenden eines amtlich eingetragenen Künstlernamens im Impressum für unzulässig erklärt haben. Das liegt vor allem daran, dass ein Künstlername einer natürlichen Person zweifelsfrei zuzuordnen sein muss. Und dies nicht nur von deinen Freunden, Fans und Followern, sondern von einer breiten Allgemeinheit, denn an diese richtet sich deine Internetseite auch dann, wenn sie nur relativ bescheidene Besucherzahlen aufweist: Allein die Tatsache, dass sie über Suchmaschinen theoretisch von jedem Nutzer gefunden werden kann, erweitert ihre Zielgruppe auf mehrere Milliarden Menschen.

Dem normalen Website-Betreiber hilft daher in der Regel weder Pseudonym noch Künstlername: Im Impressum sind fast immer Klarname und ladungsfähige Anschrift Pflichtangaben.

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