Wir sind rechtlich geprüft.

Wir sind stolz euch mitteilen zu können, dass unser Dienst offiziell durch die IT-Recht Kanzlei München bzgl. ihrer rechtlichen Zulässigkeit geprüft wurde. Das Gutachten könnt ihr im folgenden nachlesen.

Die IT-Recht Kanzlei München ist der deutschlandweit größte anwaltlich organisierte Anbieter von professionellen Rechtstexten für den Online-Handel und unterstützt Unternehmer beim rechtskonformen Anbieten im Internet durch die Bereitstellung abmahnsicherer

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Postflex: Anforderungskonformer Adressvermittlungsservice für Impressumsinhaber

I. Die Problematik: Impressumpflicht vs. Privatadresse

Auf geschäftsmäßig betriebenen Internetseiten gilt die Impressumspflicht des § 5 des Telemediengesetzes (TMG). Seitenbetreiber müssen im Rahmen einer Anbieterkennzeichnung umfangreiche Angaben zu ihrer Person und zu Kontaktmöglichkeiten bereitstellen, um – nach gesetzgeberischer Zielsetzung – Nutzern für Rückfragen zum Medium und die gegebenenfalls erforderliche außergerichtliche und gerichtliche Rechtsdurchsetzung zur Verfügung zu stehen.

Gerade Einzelpersonen ohne Geschäftsadresse stellt die Impressumspflicht allerdings vor ein Dilemma: einerseits sind sie verpflichtet, eine vollständige Anschrift zu benennen, andererseits haben sie ein berechtigtes Interesse am Schutz ihrer Privatadresse.

An diese Problematik knüpft nun der Service von Postflex (https://www.adress-schutz.de/) an, der Einzelpersonen eine sog. virtuelle Geschäftsadresse vermittelt, die anstelle ihrer Privatadresse im Impressum angegeben und über die der für den Impressumsinhaber bestimmte Schriftverkehr empfangen werden kann.

II. Anforderungen an die Rechtskonformität eines Adressvermittlungsservice und Umsetzung durch Postflex

Damit der Service einer virtuellen Geschäftsadresse die Privatanschrift im Impressum aber rechtskonform ersetzen kann, sind in rechtlicher Hinsicht bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.
Diese ergeben sich einerseits aus der aus der Funktion der Adressoffenlegung im Impressum und andererseits aus der Stellung des virtuellen Adressvermittlers als Empfangsstelle für Schriftverkehr des Impressumsinhabers.

1.) Ladungsfähigkeit der Anschrift

Um eine tatsächliche Anschrift im Impressum ersetzen zu können, muss eine virtuelle Geschäftsadresse ladungsfähig sein. Dies bedeutet, dass die betroffene Person unter der vermittelten Adresse tatsächlich erreichbar ist, dass also gerichtlicher Schriftverkehr korrekt und ordnungsgemäß zugestellt werden kann.

a) Grundsatz: Tatsächliche Erreichbarkeit an der angegeben Anschrift

Gemäß einem Grundsatzurteil des BGH vom 07.07.2023 (Az. V ZR 210/22) setzt eine Ladungsfähigkeit grundsätzlich voraus, dass der Adressverwender an der angegebenen Anschrift auch tatsächlich in Person zu erreichen und mithin die Möglichkeit der Übergabe zuzustellender Schriftstücke an ihn selbst besteht.

Bei der Vermittlung rein virtueller Geschäftsadressen ist eine Anwesenheit des Adressverwenders am angegebenen Ort ausgeschlossen, da Kernfunktion des Service darin besteht, eine tatsächlich vom Verwender nicht verwaltete Örtlichkeit zu vermitteln, über die er insofern keine räumliche Verfügungsgewalt innehat. Insofern soll sich ein solcher Service gerade dadurch auszeichnen, dem Verwender einen von seinem eigentlichen Standort losgelösten Ort als Anschrift bereitzustellen, ohne ihm - etwa durch gleichzeitige Vermietung von Räumlichkeiten - den physischen Zugriff darauf zu ermöglichen.

b) Ausnahme: Hinreichende Zustellungsvollmacht

Ist ein persönliches Antreffen des Adressverwenders an der Anschrift nicht sicherzustellen, kann die Ladungsfähigkeit gemäß dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 07.07.2023 - Az. V ZR 210/22) alternativ durch eine hinreichende rechtsgeschäftliche Zustellungsbevollmächtigung i.S.d. § 171 ZPO sichergestellt werden, mit welcher der Adressvermittler als Zustellungsvertreter zur Entgegennahme auch amtlich zugestellter Dokumente anstelle des bestimmungsgemäßen Empfängers bestellt wird.

Für die Ladungsfähigkeit der von Postflex vermittelten Adressen kommt es damit maßgeblich darauf an, ob Postflex für seine Kunden als hinreichender Zustellungsbevollmächtigter agiert, also mit entsprechender Vollmacht an einer zustellungsfähigen Anschrift Zustellungen entgegennimmt und an die Vollmachtgeber weiterübermittelt.

aa) Ordnungsgemäße Zustellungsbevollmächtigung

Die erste Stufe der Ladungsfähigkeit ist die ordnungsgemäße Zustellungsbevollmächtigung, also die rechtsgeschäftliche Ermächtigung, anstelle des Adressverwenders nicht nur postalische, sondern auch amtliche Zustellungen entgegenzunehmen.

Postflex macht die Verfügbarkeit seines Adressvermittlungsdienstes in korrekter Weise von der vorherigen Zustellungsbevollmächtigung des impressumsinhabenden Kunden abhängig. Die Vollmacht umfasst nicht nur Postsendungen, sondern ausdrücklich auch amtlichen Schriftverkehr und behördliche Zustellungen.

Ohne die Erteilung einer Zustellungsvollmacht kann der Service nicht genutzt werden.

bb) Zustellungsanschrift

Auf zweiter Stufe der Ladungsfähigkeit ist vorauszusetzen, dass Schriftstücke amtlich an der vermittelten Geschäftsadresse auch tatsächlich zugestellt werden können.

Postflex betreibt seinen Service über einen physischen Bürostandort unter einer postalischen Adresse. Diese Adresse wird dem Impressumsinhaber zur Angabe im Impressum in der Form

„c/o Postflex #Vertrags-ID
Emsdettener Str. 10
48268 Greven“

bereitgestellt.

Über die Adresse sind nicht nur Post-, sondern auch amtliche bzw. behördliche Zustellungen mit Wirkung für und gegen den jeweiligen Impressumsinhaber möglich.

cc) Weiterleitungen an den bestimmungsgemäßen Empfänger

Schließlich erfordert die Ladungsfähigkeit einer vermittelten Geschäftsadresse, dass der Impressumsinhaber die für an den Bevollmächtigten zugestellten Schriftstücke auch tatsächlich und unverzüglich zur Kenntnis nehmen kann. Dies ist insbesondere wegen potenziell einzuhaltender Fristen von Nöten.

Hierfür bedient sich Postflex eines Digitalisierungsservice. Ein Team vor Ort stellt dabei sicher, dass eingehende Post umgehend geöffnet und digital so verarbeitet wird, dass sie dem Impressumsinhaber unverzüglich elektronisch zugestellt wird. Die Nachsendung der Originale ist möglich.

2.) Geldwäscheprävention, Datenschutz und Postgeheimnis

Damit die Vermittlung virtueller Impressumsadressen auch im Übrigen geltendes Recht wahrt, sind weitere Anforderungen zu erfüllen.

a) Geldwäscheprävention

Um zu verhindern, dass über die virtuelle Adresse illegal erworbenes Vermögen in den Wirtschaftskreislauf eingeschleust werden kann, ist eine eindeutige Identifizierung und Erfassung des Impressumsinhabers bei der Inanspruchnahme der Leistung erforderlich.
Postflex bedient sich hierfür des konformen „Post-Ident“-Verfahrens, mit dem anhand eines persönlichen Abgleichs mit Ausweisdaten die Identität des Impressumsinhabers eindeutig belegt werden kann.

b) Datenschutz und Postgeheimnis

Um empfangene Schriftstücke dem Impressumsinhaber als bestimmungsgemäßen Empfänger unverzüglich verfügbar machen zu können, müssen diese im Machtbereich von Postflex geöffnet, digitalisiert und sodann weitergeleitet werden.

Handelt es sich beim jeweiligen Absender nicht um eine öffentliche Stelle, werden bei der Aufbereitung der Postsendungen stets personenbezogene Daten der Absender für den Impressumsinhaber verarbeitet. Datenschutzrechtlich agiert der Adressservice-Dienstleister hier als Auftragsverarbeiter. Dies setzt in datenschutzrechtlicher Hinsicht den Abschluss eines sogenannten Auftragsverarbeitungsvertrages nach Art. 28 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) mit dem Impressumsinhaber voraus, der den Adressservice-Dienstleister zur Aufrechterhaltung hinreichender Datensicherheits- und Löschkonzepte und zur absoluten Vertraulichkeit verpflichtet.

Postflex schließt mit seinen Kunden vor erstmaliger Inanspruchnahme des Service standardgemäß Auftragsverarbeitungsverträge, um den Service in datenschutzrechtlicher Hinsicht abzusichern.
Gleichzeitig werden die am Adressstandort mit der Postaufbereitung betrauten Mitarbeiter dauerhaft geschult und vertraglich auf Vertraulichkeit sowie auf die Einhaltung des Postgeheimnisses von Absendern verpflichtet.

III. Fazit

Weil Postflex alle derzeitigen rechtlichen Voraussetzungen für die Bereitstellung hinreichender virtueller Geschäftsadressen zur Angabe im Impressum einhält und insbesondere die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Zustellungsbevollmächtigung zur Sicherstellung der Ladungsfähigkeit der vermittelten Adressen gem. BGH-Urteil Urteil vom 07.07.2023 (Az. V ZR 210/22) erfüllt, ist nach hier vertretener Auffassung davon auszugehen, dass mit dem Service die privaten Adressangaben von Einzelpersonen im Impressum rechtskonform ersetzt werden können.

Phil Salewski
Rechtsanwalt
IT-Recht Kanzlei München